Zusammenfassung: Ist eine Reiserücktrittsversicherung eintrittspflichtig, wenn einige Tage vor einer Reise der Ehepartner verstirbt und der andere Ehepartner daraufhin von einer Reise absehen möchte? Ist die schwere und auf dem Tod des Ehemannes basierende Trauer ein Grund im Sinne der Versicherungsbedingungen, der die Reiserücktrittsversicherung zum Eintritt verpflichtet?
Amtsgericht München
Az: 233 C 26770/14
Urteil vom 20.08.2015
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert Zahlung aus einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Die Klägerin buchte am 05.12.2013 eine Reise für sich und ihren Ehemann zum Preis von 5.736,00 Euro für den Zeitraum 07.06.2014 bis 17.06.2014. Am 30.04.2014 beantragte sie bei der Beklagten den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wobei sie selbst, ihr Ehemann und zwei weitere Personen versichert werden sollten. In der Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 starb der Ehemann der Klägerin. Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin in Unkenntnis des Todes des Mannes unter Einbeziehung der Versicherungsbedingungen – im Folgenden: AVB – (Anlage B 1) am 07.05.2014 an. Die Klägerin stornierte die Reise am 20.05.2014 und der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro. Die Beklagte verweigert den Ersatz dieser Kosten.
Die Klägerin behauptet, infolge des Todes ihres Ehemannes an einer schweren psychosozialen Belastungsreaktion gelitten zu haben (ärztliche Atteste, unbezifferte Klageanlagen) und der Reiseantritt sei deshalb unmöglich gewesen. Dies stelle eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Kl[…]