OLG München – Az.: 10 U 3766/15 – Urteil vom 08.07.2016
1. Auf die Berufung des Klägers vom 15.10.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 24.09.2015 (Az. 19 O 7925/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 4.381,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2014 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, alle weiteren Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall (vom 10.12.2013 gegen 15.15 Uhr auf der A. Str. in München) zu ersetzen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 29% und die Beklagten samtverbindlich 71%.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 45% und die Beklagten samtverbindlich 55%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von einer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
I. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 4.381,55 € nebst Zinsen aus §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 823 I, 840 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG. Er errechnet sich aus den vom Erstgericht zu Recht auf 3.511,38 € gekürzten Reparaturkosten zuzüglich den Sachverständigenkosten i.H.v. 845,17 € sowie der Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 €.
(Symbolfoto: Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts haften die Beklagten samtverbindlich dem Grunde nach in vollem Umfang. Denn aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht von einem ungeklärten Verkehrsunfall auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zu 3) die Kollision dadurch allein verschuldet, dass er unter Verstoß gegen § 7 V StVO den Fahrstreifen wechselte und dabei mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte.
1. Der Senat ist n[…]