Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

HWS-Syndrom (schweres) – Verjährung der Ansprüche

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 2 U 40/02
Verkündet am 23.05.2003
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2/31 O 338/01

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main- 2. Zivilsenat- im schriftlichen Verfahren – Schriftsatzfrist 30. April 2003- für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten der Berufung zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstitutes erbringen.

Tatbestand
Der Kläger hat am 06.09.1990 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem er verletzt worden ist. Die Beklagte ist die Versicherung des Unfallgegners, der an dem Unfall allein schuldig gewesen ist. Die Beklagte hat den materiellen Schaden des Klägers ersetzt. Außerdem hat sie ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 800,– gezahlt. Der Kläger hatte bei dem Unfall ein schweres HWS-Schleudertrauma erlitten. In dem ärztlichen Gutachten vom 19.09.1990 (Bl. 39d.A.) der J-W-G-U. in F. wurde als vorläufige Diagnose festgestellt: „Schweres HWS-Schleudertrauma. Dringender Verdacht auf Hirnstammcontusion“. Nachdem zunächst die Folgen des HWS-Schleudertraumas zurückgingen, blieb die entsprechende Verletzung bei der Schadensregulierung zunächst außer Betracht. Der Kläger hat behauptet, er habe ständig unter Kopfschmerzen gelitten im Übergang vom Hals zum Schädelbereich sowie Rückenschmerzen und Schmerzen im HWS-Bereich. Deshalb befand er sich seit September 1990 fortlaufend in orthopädischer Behandlung.
Am 11. Oktober 1990 (Bl. 33 d. A.) schrieb die Beklagte an den Kläger. Sie führte dabei bezüglich des Schmerzensgeldes aus: „Als Schmerzensgeld h[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/hws7.htm

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv