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Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen

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LAG Baden-Württemberg, Az.: 4 Sa 70/15, Urteil vom 08.06.2016
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 12.11.2015 (1 Ca 298/15) teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2015 noch 1.752,91 EUR brutto zu zahlen abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 806,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2015.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2015 noch 2.531,96 EUR brutto zu zahlen abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.142,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2015.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 62,5 %, die Klägerin zu 37,5 zu tragen.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 03.02.1992 beschäftigt als Gruppenleiterin. Sie bezog zuletzt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.311,46 EUR.

Die Klägerin war arbeitsunfähig krank im Zeitraum vom 19.03. bis 17.04.2015. Diese Arbeitsunfähigkeit wurde durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) der Ärztin F. vom 19.03.2015 und durch Folgebescheinigung des Arztes Herrn S. vom 27.03.2015 nachgewiesen.

Vor diesem Arbeitsunfähigkeitszeitraum war die Klägerin in den vorangegangenen sechs Monaten in folgenden Zeiträumen arbeitsunfähig krank:

………………..

Frau F. ist die Hausärztin der Klägerin. Herr Dr. S. ist der reguläre Urlaubsvertreter von Frau F.. Herrn Dr. G. hat die Klägerin wegen einer Bindehautentzündung in der Notfallpraxis M. aufgesucht. Herr Dr. H. war die Feiertags-/Urlaubsvertretung der Frau F. über den Jahreswechsel 2014/15.

Die Beklagte leistete für die vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitszeiten noch Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall. Für den Zeitraum 19.03. bis 17.04.2015 leistete sie dagegen keine Entgeltfortzahlung mehr. Sie bezahlte für März 2015 lediglich 2.558,55 EUR brutto und für den April 2015 1.779,50 EUR bru[…]


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