Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 43/15, Urteil vom 23.02.2016
Leitsätze: Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links hin abbiegenden PKW Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30% zu 70% zu Lasten des Motorradfahrers. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.01.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – 4 0 260/14 – teilweise abgeändert. 
Gründe:
I. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 64 R f. = 68 R f. GA) verwiesen. Dabei ist ergänzend anzumerken, dass die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen auf S. 6 der Klageschrift (Bl. 6 GA) bereits in erster Instanz ihr Feststellungsbegehren der Sache nach – entgegen der erstinstanzlichen Antragsfassung – nicht nur auf zukünftige Aufwendungen, sondern auch auf bereits entstandene Aufwendungen (unter Berücksichtigung der unstreitig bereits von der Zweitbeklagten auf Basis einer außergerichtlich für den Fall einer gütlichen Einigung angebotenen Haftungsquote von 15 % gezahlten rd. 22.000 €) bezogen hat. Wegen der Unfallörtlichkeit, der Endstellungen/Spurenlage und der Fahrzeugschäden wird Bezug genommen auf die polizeiliche Unfallskizzen (Bl. 8 und 39 der beigezogen Ermittlungsakten 312 Js 340/11 Staatsanwaltschaft Arnsberg), die polizeilichen Fotos (Bl.10 ff. und Bl. 40 der vorgenannten BeiA), sowie die weiteren Fotos und Skizzen, die der Sachverständige Dipl.-Ing. T im Ermittlungsverfahren als Anlage zum dort eingeholten schriftlichen Gutachten (vgl. Bl. 38, 41 ff. der o.g. Beiakten) sowie als (lose bei den Akten befindliche) Anlagen zum im Senatstermin vom 23.02.2016 erstatteten ergänzenden mündlichen Gutachten überreicht hat. Das Landgericht, dem die Ermittlungsakten 312 Js 340/11 Staatsanwaltschaft Arnsberg vorgelegen haben, hat – ohne vorherige Parteianhörung und Beweisaufnahme – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Ersatzpflicht der Beklagten nach §§ 7, 18, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG sei insgesamt zu verneinen. Dabei könne offen bleiben, ob der Unfall für den Beklagten zu 1) i.S. des § 17 Abs….