Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 43/15, Urteil vom 23.02.2016
Leitsätze: Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links hin abbiegenden PKW Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30% zu 70% zu Lasten des Motorradfahrers.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.01.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – 4 0 260/14 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 30 % aller künftig entstehenden und bereits entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich sind, um die Verletzungen ihres Versicherten, Herrn D, aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 25.09.2011 zu behandeln; vorgerichtlich von der Beklagten zu 2) erbrachte Zahlungen sind zu berücksichtigen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 64 R f. = 68 R f. GA) verwiesen. Dabei ist ergänzend anzumerken, dass die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen auf S. 6 der Klageschrift (Bl. 6 GA) bereits in erster Instanz ihr Feststellungsbegehren der Sache nach – entgegen der erstinstanzlichen Antragsfassung – nicht nur auf zukünftige Aufwendungen, sondern auch auf bereits entstandene Aufwendungen (unter Berücksichtigung der unstreitig bereits von der Zweitbeklagten auf Basis einer außergerichtlich für den Fall einer gütlichen Einigung angebotenen Haftungsquote von 15 % gezahlten rd. 22.000 €) b[…]