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Verkehrsunfall – : Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten

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AG Stuttgart – Az.: 42 C 4743/13 – Urteil vom 26.03.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 302,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 302,10 €
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gern den §§ 7, !8 StVG, § 249 BGB i.V.m. § 115 VVG Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 € unter Zugrundelegung einer 1,3 fache Geschäftsgebühr.

Symbolfoto: Von gerasimov_foto_174 /Shutterstock.com

Der Geschädigte kann grundsätzlich die Kosten ersetzt verlangen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und erforderlich sind. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind im Rahmen eines Anspruchs aus Gefährdungshaftung bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich immer erstattungsfähig. Dies setzt voraus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war, was in einfach gelagerten Fällen nur dann zutrifft, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wurde.

Von einem solchen “ einfach gelagerten Fall“ kann erst dann gesprochen werden, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde (BGH NJW 95, 446, 447).

Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall um keinen einfach gelagerten Fall im vorzitierten Sinne. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht des Geschädigten unmittelbar nach dem Verkehrsunfall konnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihrer Ersatzpflicht im vollen Umfang nachkommen werde. Bei einer Einstufung als einfach gelagerten Schadensfall kommt es dabei auf die Beurteilung durch ein Privatmann ex-Ante an, also[…]


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