Landgericht Essen, Az.: 18 O 277/14, Urteil vom 20.05.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag. Sie sind seit dem Jahre 2009 durch eine Unfallversicherung verbunden, die Ehefrau des Klägers ist versicherte Person. Wegen der Einzelheiten der vereinbarten Leistungen wird auf die Ablichtungen des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 10.02.2011 (Anlage K 1, Anlagenband) Bezug genommen.
Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (AUB 2008) zugrunde.
Dort heißt es unter anderem:
„1. Was ist versichert?
(…)
1.3
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.
1.4
Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
– ein Gelenk verrenkt wird oder
– Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der zugrunde liegenden Bedingungen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung derselben (Bl. 30 f. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger und seine Ehefrau meldeten der Beklagten am 18.11.2011 einen Unfall.
In dieser Unfallanzeige heißt es auszugsweise zum Unfallhergang:
„Wegen einer Schulter-OP befand ich mich im o.g. Krankenhaus. Mein rechter Arm war fixiert. Ich versuchte, mit meiner linken Hand eine Wasserflasche zu öffnen. Ich rutschte dabei ab, weil die Flasche sehr schwer zu öffnen war. Dabei kugelte ich mir den linken Daumen aus.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Unfallberichtes wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 74 bis 76 d. A.) Bezug genommen.
Die Ehefrau des Klägers wurde unter anderem von Herrn Dr. T untersucht, der unter dem 25.06.2013 ein Gutachten erstellte. Er kam zu dem Ergebnis einer unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung des linken Daumens der Klägerin von 7/10. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12.07.2013:
„Sehr geehrter Herr I,
für den Unfall von Frau I1 vom 16.09.2011 zahlen wir: