BUNDESFINANZHOF
Az.: V R 1/01
Urteil vom 17. August 2001
Vorinstanz: FG Münster
Leitsatz:
Bezieht ein Unternehmer Leistungen für ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung i.S. von § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen.
Normen:
§ 15 Abs. 4 UStG 1991; Art. 17 Abs. 5, Art. 19 Richtlinie 77/388/EWG
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Das Ladenlokal im Erdgeschoss vermietete er unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) gemäß § 9 UStG an einen Unternehmer; das Obergeschoss vermietete er zu Wohnzwecken an seine Schwester. Nach dem Verhältnis der Raumvolumina entfielen 42 % des Gebäudes auf das umsatzsteuerpflichtig vermietete Ladenlokal und 58 % auf die Wohnung. Die Nettomieten betrugen jeweils monatlich für den Laden 2 000 DM, für die Wohnung 80 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) erkannte im Anschluss an eine Betriebsprüfung im geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1991 die für Erhaltungsaufwendungen für das Gebäude –im Wesentlichen für einen Fernwärmeanschluss– angefallenen Vorsteuerbeträge (insgesamt 3 701,81 DM) nur an, soweit sie bei Berücksichtigung des Verhältnisses der Rauminhalte auf den unternehmerisch genutzten Teil entfielen (42 %).
Der Kläger begehrte dagegen die Berücksichtigung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der Mietumsätze. In Übereinstimmung mit dem FA setzte er für die Wohnung einen der ortsüblichen Miete entsprechenden Betrag von 300 DM an; demzufolge ermittelte er den abziehbaren Teil der Vorsteuerbeträge mit 87 %.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 113 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob si[…]