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„Dashcam“-Aufnahmen können zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten verwertet werden

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OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15, Beschluß vom 04.05.2016
 Das Oberlandesgericht Stuttgart hat es für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer „Dashcam“ aufgenommen hat. Die Videoverwertung ist nach Auffassung des OLG Stuttgart zulässig, wenn es um die Verfolgung von schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten geht z.B. bei Rotlichtverstößen. Das Amtsgericht Reutlingen hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Ampel eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den Tatnachweis konnte das Amtsgericht nur aufgrund eines Videos führen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer „Dashcam“ aufgenommen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 27. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Reutlingen verhängte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase länger als eine Sekunde andauerte, eine Geldbuße von 200 Euro und verbot ihm für die Dauer von einem Monat, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, wobei ihm die Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG eingeräumt wurde.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er erhebt die Sachrüge und greift mit einer Verfahrensrüge insbesondere die Verwertung einer von einem Zeugen mittels „dashcam“ – einer kleinen Videokamera, die meist auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht ist und während der Fahrt aufzeichnen kann – gefertigten Videoaufnahme an. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen.

Der Einzelrichter hat die Sache zur Fortbildung des Rechts auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWIG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Na[…]


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