BayObLG – Az.: 202 ObOWi 1458/22 – Beschluss vom 13.12.2022
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 04.07.2022 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kosten-entscheidung aufgehoben.
II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Rosenheim zurückverwiesen.
Zusammenhang
Gericht hebt Urteil wegen fehlender Vorahndungslage auf.
Das Amtsgericht Rosenheim hat wegen des verbotenen Gebrauchs eines Mobiltelefons während der Fahrt ein Bußgeld von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein. Nun hat das zuständige Gericht das Urteil aufgrund fehlender Feststellungen zur Vorahndungslage aufgehoben.
Für die Verhängung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes ist eine hinreichend aussagekräftige Darstellung der Vorahndungslage unerlässlich, so das Gericht. Das Urteil des Amtsgerichts erfüllte diese Anforderungen nicht, da es keine ausreichenden Angaben zur Vorahndungslage gab.
Außerdem bemängelte das Gericht, dass das Amtsgericht die Uneinsichtigkeit des Betroffenen in die Tat als Bemessungskriterium für das Bußgeld heranzog. Ein Betroffener, der den Vorwurf bestreitet, darf das Fehlen von Einsicht nicht angelastet werden.
Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 04.07.2022 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts (Mobiltelefon) als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 200 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, die Rechtsbeschwerde durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründe[…]