Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 2 Ta 556/15 – Beschluss vom 04.05.2016
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.05.2015 – 3 Ca 580/15 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.800 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche.
Der 1957 geborene verheiratete Kläger wurde mit Wirkung zum 01.06.2014 von der Beklagten als Meister für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik eingestellt. Grundlage dieser Tätigkeit war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.06.2014, der in Ziffer 3 Abs. 1 eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und in Ziffer 5 Abs. 1 einen Bruttostundenlohn von 18,32 EUR vorsieht. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 20-24 d.A. Bezug genommen wird.
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.09.2014 (Bl. 25 d.A.) wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt und als solcher auch im Handelsregister eingetragen. Anlässlich der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten schlossen die Parteien den „Geschäftsführer-Anstellungsvertrag“ vom 30.09.2015, der u.a. ein monatliches Bruttogehalt von 4.000,- EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden regelt. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 26-28 d.A. Bezug genommen.
Für die Monat Januar, Februar und März 2015 erhielt der Kläger keine Vergütung, wobei er die Vergütung für Januar und Februar 2015 mit außergerichtlichem Schreiben vom 30.2015 (Bl. 16 d.A.) ohne Erfolg geltend machte.
Mit Schreiben vom 15.04.2015 (Bl. 29 d.A.) kündigte die Beklagte die Rechtsbeziehung zum Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich. Am selben Tag wurde der Kläger auch als Geschäftsführer der Beklagten abgerufen. Die Abberufung des Klägers wurde am 22.04.2015 im Handelsregister eingetragen (Bl. 30 d.A.). Über die Wirksamkeit dieser Kündigungen sowie über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten streiten die Parteien ebenfalls im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdekammer hat durch einen Beschluss vom 04.05.2016 (2 Ta 555/15) den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 28.05.2015 für zulässig erklärt.
Mit seiner am 04.05.2015 beim Arbeitsge[…]