ArbG Trier, Az.: 3 Ca 403/13
Urteil vom 15.08.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen:
a) 675,00 € brutto als Vergütung für Januar 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2013
b) 675,00 € brutto als Vergütung für Februar 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2013
c) 225,00 € brutto als Vergütung für die Zeit vom 01. – 10.03.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2013.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ordnungsgemäße Lohnabrechnungen für die Monate November 2012 bis einschließlich März 2013 zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.
5. Der Streitwert wird auf 7.354,62 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Eigenkündigung sowie um Vergütungs-, Urlaubsabgeltungs-, Urlaubsgeld-, Abrechnungs-, Zeugnis- und Herausgabeansprüche.
Die Klägerin begann unter dem 03.07.2012 bei der Beklagten ein Ausbildungsverhältnis zur Restaurantfachfrau. Ihre monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 675,00 EUR. Mit Schreiben vom 29.12.2012 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos mit der Begründung, die Klägerin habe am 28. und 29.12.2012 im Betrieb gefehlt, ohne sich vorab arbeitsunfähig krank gemeldet zu haben. Am 15.01.2013 bot die Klägerin über die Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG) ihre Arbeitskraft ausdrücklich an. Am 16.01.2013 erklärte ihr die Beklagte telefonisch, an der Kündigung nicht weiter festzuhalten, und bot ihr eine Fortführung der Ausbildung ab dem 17.01. an. Vom 16. bis 27.01.2013 litt die Klägerin an einer Viruserkrankung, vom 28.01. bis 17.03.2013 an einer neuen Erkrankung. Mit Schreiben vom 06.02.2013 machte sie über die NGG Verzugslohnansprüche für Januar 2013 geltend und kündigte an, für den Fall der Nichterfüllung Verzugszinsen geltend zu machen und „zum anderen […]