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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag – Anfechtbarkeit bei unrichtigen Angaben zum Familienstand

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Nutzung von Wohnraum für Videodrehs und die Anfechtbarkeit bei unrichtigen Angaben zum Familienstand
Im Mietrecht sind die Grenzen des zulässigen Wohngebrauchs und die Anforderungen an die Richtigkeit von Angaben bei Vertragsabschluss von zentraler Bedeutung. Ein Mietvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, insbesondere wenn unrichtige Angaben gemacht wurden, die für den Vertragsabschluss maßgeblich waren. Ein weiterer kritischer Punkt ist die Nutzung der Mietsache: Inwieweit darf eine Wohnung für Aktivitäten genutzt werden, die über den normalen Wohngebrauch hinausgehen, wie beispielsweise die Produktion und Vermarktung von pornografischen Videoclips? Und welche Rolle spielen dabei externe Verpflichtungen des Vermieters, etwa gegenüber der katholischen Kirche? Diese Fragen betreffen sowohl die Rechte und Pflichten des Mieters als auch des Vermieters und sind daher von großer Relevanz für die Praxis. Das vorliegende Urteil beleuchtet diese Aspekte und gibt Aufschluss über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Grenzen im Mietrecht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 76/18   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Trotz unrichtiger Angaben zum Familienstand und der Nutzung der Wohnung für den Dreh von pornografischen Videoclips, bestanden keine ausreichenden Gründe für eine Kündigung des Mietvertrags.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beklagte Mieter nutzten die Wohnung für den Dreh von pornografischen Videoclips und vermarkteten diese online. Einige Szenen wurden sogar auf dem Balkon und im Treppenhaus gedreht.
Die Klägerin (Vermieterin) kündigte den Mietvertrag, da sie der Meinung war, die Wohnung werde nicht nur zu Wohnzwecken genutzt und verstoße gegen den Erbbauvertrag mit der katholischen Kirche.
Die Klägerin behauptete weiterhin, die Mieter hätten sie über die geplante Nutzung der Wohnung und ihren tatsächlichen Familienstand getäuscht.
Die Mieter argumentierten, dass ihre Aktivitäten künstlerisch seien und daher keine gewerbliche Nutzung darstellen.
Das Gericht entschied, dass der Mietvertrag weder aufgrund einer Anfechtung unwirksam sei noch aufgrund einer Kündigung erloschen sei.
Die Herstellung von pornografisch[…]


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