LG Krefeld – Az.: 5 O 387/15 – Urteil vom 04.05.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Maklervertrag wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht.
Die Klägerin war ursprünglich Eigentümerin des Objekts mit der postalischen Anschrift B. P. 9 in L.. Sie erwarb dieses Objekt aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 27.01.2004 zu einem Kaufpreis von 170.000,00 EUR (vgl. Bl. 8 ff. d. A.). Die Klägerin wurde sodann auch Anfang 2004 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Die darin befindlichen Wohnungen vermietete die Klägerin.
Mit Makleralleinauftrag vom 15.05.2013 wurde die Beklagte mit der Vermittlung des vorbezeichneten Objekts beauftragt (vgl. Bl. 6 f. d. A.). Dieser Makleralleinauftrag war befristet für die Dauer von 3 Monaten und enthielt keine Verlängerungsoption. Diese wurde bei Abschluss des Vertrages gestrichen. Die Beklagte bewirbt ihre Tätigkeit mit einem Hochglanzflyer. Wegen des Inhalts dieses Flyers wird auf die Prozessakte Bezug genommen (vgl. Bl. 82 f. sowie 97 f. d. A.).
Die Beklagte nahm sodann ihre Vermittlungstätigkeit auf und trat alsbald an die Klägerin heran und teilte mit, dass es zahlreiche Interessenten für das Objekt gäbe. Sie empfahl, das streitgegenständliche Objekt schnellstmöglich zu veräußern.
Die Klägerin teilte mit Aushang vom 27.05.2013 ihren Mietern des streitgegenständlichen Objekts mit, dass sie beabsichtige, das Objekt in Kürze zu verkaufen und bat um deren Unterstützung in Bezug auf die anstehenden Besichtigungen (vgl. Bl. 99 d. A.). Unter dem 14.06.2013 schloss die Klägerin mit der späteren Käuferin Frau T. nach vorhergehender Besichtigung des streitgegenständlichen Objekts eine diesbezügliche „Ankauf – Vereinbarung/Vorbereitung z. Notarvertrag“ ab, die auch die Beklagte mitunterzeichnete (vgl. Bl. 91 f. d. A.). Die Klägerin verkaufte das Objekt schließlich mit notariellem Kaufvertrag vom 08.07.2013 an Frau T. zu einem Verkaufspreis von 295.000,00 EUR (vgl. Bl. 29 ff. d. A.). In dem Notarvertrag war auf Seite 14 folgende Klausel enthalten:
Der Notar hat steuerlich in keiner Weise beraten.
Da die Klägerin das Objekt innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn weiterveräußerte, wurden die diesbezüglichen Einnahmen im Rahmen des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2013 bei der Berechnung der Einkom[…]