Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 505/10
Urteil vom 22.07.2010
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte unter Aufhebung des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. März 2010 verurteilt, die in der vom Direktor des Amtsgerichts a.D. W. K. als amtlich bestelltem Vertreter des Notars Dr. B. in L. aufgenommenen Urkunde vom 23. Oktober 2009 (UE-Nr. 1209/2008) durch Annemarie L. geborene M. als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in seinem Namen abgegebenen Erklärungen, insbesondere die Auflassung betreffend das im Grundbuch des AG Lahnstein von Bad Ems Blatt …. unter Flur … Nr. … eingetragene Grundstück, Erholungsfläche, B. zu genehmigen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1.
Die Parteien gehören einer 1985 begründeten Erbengemeinschaft an, die seit dem Jahr 2008 aus sechs Personen besteht. Die Klägerin ist zu 1/2 und der Beklagte ist zu 1/24 beteiligt. Am 23. Oktober 2008 schlossen die Klägerin und zwei weitere Miterben einen notariellen Vertrag über den Verkauf und die Auflassung eines Grundstücks, das den wesentlichen Teil des Nachlasses bildet. Erwerber ist eine Kirchengemeinde; sie möchte auf dem Grundstück, das an ihr Gelände angrenzt, einen Kindergarten einrichten. Als Kaufpreis wurden 13.515 EUR vereinbart.
Von den nicht zum Notartermin erschienenen Miterben, die vollmachtlos vertreten wurden, verweigerte allein der Beklagte die Zustimmung. Deshalb hat ihn die Klägerin nunmehr vor dem Landgericht auf Abgabe einer Genehmigung verklagt. Nach ihrem Vorbringen ist es praktisch unmöglich, für das Grundstück einen anderen Verkäufer als die Kirchengemeinde zu finden.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Streitwert für seine Anrufung zu niedrig sei. Er richte sich nämlich nach dem anteilig auf den Beklagten entfallenden Grundstückswert.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.[…]