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Wann darf ein Wartepflichtiger auf das Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen?

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Oberlandesgericht Dresden
Az: 7 U 1876/13
Urteil vom 20.08.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Darf ein Wartepflichtiger sein Fahrzeug in Bewegung setzen und auf die Vorfahrtsstraße auffahren, wenn der Vorfahrtsberechtigte blinkt oder bedarf es zusätzlicher Anzeichen des Abbiegens wie etwa einer Geschwindigkeitsreduzierung oder eines Einordnens?

Tenor
I. Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 12.11.2013 unter jeweiliger Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt
a b g e ä n d e r t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.254,64 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.06.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 171,71 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.06.2013 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss
Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe
Die wechselseitig erhobenen Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie sind – teilweise – begründet, weshalb das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern war.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der auch der Senat folgt (vgl. ausführlich Beschluss vom 24.04.2014 – Az: 7 U 1501/13), der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers, eine zusät[…]


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