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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbungskostenüberschüsse aus befristeter Vermietung nicht abziehbar – 2

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BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 57/00
Urteil vom 09.07.2002
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg – Az.: 4 K 2014/98 – Urteil vom 25.11.1999

Leitsatz:
1. Bei einer wegen beabsichtigter Selbstnutzung von vornherein nur kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit fehlt es an der Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum kein positives Gesamtergebnis erreichen kann.
2. Negative Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen sind bei einer kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit in die entsprechend befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn der jeweilige Zweck der Subventions- und Lenkungsnorm sowie die Art der Förderung dies gebieten (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).

3. Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind in eine befristete Prognose einzubeziehen.

Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks, das er mit einem 1991 fertiggestellten Gebäude bebaute. In dem Gebäude befinden sich zwei Wohnungen.
Der Kläger vermietete beide Wohnungen ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 an ein Wirtschaftsberatungsunternehmen. Das Mietverhältnis wurde aber bereits im April 1993 beendet. Ab dem 1. September 1993 vermietete der Kläger erneut beide Wohnungen bis zum 1. September 1998. Aus § 3 des Mietvertrags ergibt sich der Wille des Vermieters „danach die Räume für sich, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen (zu) nutzen“. Anfang 1995 wurde dieses Mietverhältnis vorzeitig beendet. Die Wohnung im Obergeschoss des Hauses vermietete der Kläger vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 1998. § 3 dieses Vertrages erhielt eine dem am 1. September 1993 abgeschlossenen Vertrag entsprechende Klausel. Auch dieses Mietverhältnis wurde vorzeitig am 30. November 1996 beendet. Die Wohnung im Erdgeschoss nutzt der Kläger seit dem 1. März 1995 selbst. Vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 1997 bewohnte er überdies die Wohnung im Obergeschoss. Seit dem 1. Dezember 1997 vermietete er diese Wohnung erneut.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung u[…]


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