OLG Braunschweig
Az.: 1 Ws 24/13
Beschluss vom 05.06.2013
Leitsatz:
Ein Sachverständiger erhält für ein Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage keine Vergütung, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegende Verstöße gegen den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand begeht. Über die wissenschaftlichen Anforderungen, die an ein aussagepsychologisches Gutachten zu stellen sind, darf sich ein Sachverständiger selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn er sich von dieser Verfahrensweise den Vorteil erhofft, die Unsicherheit und Verschlossenheit eines Zeugen zu überwinden.
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde – nach Inobhutnahme des Zeugen H. (§ 42 SGB VIII) – am 17. Januar 2012 vom Landkreis G. – Jugendamt – mit der Erstattung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens beauftragt (Bd. I Bl. 81, 116 f., Bd. II Bl. 33). Es sollte für Zwecke des Jugendamts geklärt werden, ob F. H. von dem Lebensgefährten seiner Mutter, dem Beschuldigten B., sexuell missbraucht wurde. Der Beschwerdeführer explorierte daraufhin den Zeugen H. . Darüber hinaus nahm er im Rahmen seines vom Landkreis G. offenbar in diesem Umfang erteilten Auftrags jedoch auch Kontakt mit dem Beschuldigten B., der Mutter des Zeugen H. und dessen Schwester auf. Letztgenannte explorierte er ebenfalls, um den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs zu ihrem Nachteil auszuschließen (Bd. I Bl. 98).
Nach der ersten Exploration des Zeugen H. vom 2. März 2012 wurde die Staatsanwaltschaft Braunschweig, die die Ermittlungen gegen den Beschuldigten B. führte, am 15. März 2012 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer im Auftrag des Landkreises ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstatt[…]