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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hilfeleistung der Feuerwehr zur Abwehr einer Notlage

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Az: 1 S 2535/10
Urteil vom 13.04.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 – 3 K 137/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Feuerwehrkosten.
Der Kläger war Eigentümer der Motoryacht „…“ mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … Am 12.12.2008 wurde die Feuerwehr der Beklagten von der Wasserschutzpolizei in den Yachthafen … gerufen, nachdem dort die Motoryacht des Klägers zu sinken drohte. Der Havarist wurde mit 6 Einmalölschlängeln eingeschlängelt, weil durch das eindringende Wasser Öl und Schmierstoffe der Motorenanlage außenbords ausgetreten waren, und mit zwei Tauchpumpen leergepumpt, um die Yacht wieder schwimmfähig zu machen und zu heben.
Wie die späteren Ermittlungen der Wasserschutzpolizei Karlsruhe ergaben, waren in den Rumpf der Yacht Löcher gebohrt und die Kabinentür gewaltsam geöffnet sowie die Befestigungskampen gelöst worden. Das insoweit gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Versicherungsbetrugs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.04.2009 nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 12.06.2009 forderte die Beklagte vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 2.939,72 EUR. Zur nachträglichen Begründung wurde angeführt, bei dem Einsatz der Feuerwehr habe es sich um eine technische Hilfeleistung bei Notlagen für Schiffe im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG gehandelt, für die der Kläger als Eigentümer der Yacht gemäß § 36 Abs. 2 FwG zum Kostenersatz herangezogen werden könne.
Hiergegen legte der Kläger am 25.06.2009 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei der Motoryacht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Zugrundelegung des Binnenschifffahrtsgesetzes nicht um ein Schiff handle. Dies gelte auch für das Feuerwehrgesetz, wie sich aus der Unterscheidung zwischen Schiffen (§ 2 Abs. 2 FwG) und Wasserkraftfahrzeugen (§ 36 Abs. 1 FwG) ergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Yacht sei ein Schiff […]


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