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Nottestament – Voraussetzungen an Dreizeugentestament

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Kammergericht Berlin, Az: 6 W 93/15, Beschluss vom 29.12.2015
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg -Nachlassgericht – vom 29. Mai 2015 geändert:

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Erblasserin ist ledig und kinderlos verstorben. Sie hatte einen ebenfalls ledig und kinderlos gebliebenen Bruder, der wie ihre Eltern vorverstorben ist, und daher nur weitläufige Verwandte. Der Beteiligte zu 2) wurde neben anderen Nachkommen nach den Großeltern der Erblasserin von seinem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten (Enkel des Bruders W… H… des Vaters der Erblasserin) ermittelt (Bl. 11, 29 ff. d. A.). Er macht geltend, neben weiteren Verwandten gesetzlicher Miterbe geworden zu sein.

Die Erblasserin litt vor ihrem Tode an Lungenkrebs. Sie wurde am … .2013 in das Klinikum … eingeliefert, wo sie am … .2013 verstarb.

Am Samstag, den 2.11.2013 wurde dort zu Gunsten der Beteiligten zu 1) folgendes Nottestament errichtet (Blatt 2 der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Schöneberg über Verfügungen von Todes wegen zum Aktenzeichen 61 … /13, im Folgenden: Beiakte):

”Nottestament für die Patientin H… H…, geboren am … 1933 in Jena.

Hiermit möchte Frau H… H…, welche sich derzeit in Behandlung im Klinikum … befindet ein Testament aufsetzen, um Frau K… G… geb. am … 1960. Adresse: … als Alleinerbin einsetzen.

Die Patientin befindet sich derzeit in einem schlechten Allgemeinzustand und kann bei körperlicher Schwäche und Blindheit die Unterschrift nicht selbst leisten, weshalb 1 Arzt und eine Pflegefachkraft als Zeugen eingesetzt werden.

Die Patientin ist zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zeitlich, örtlich, zur Person und situativ orientiert.

Der Patientin wurde das Testament vor Unterzeichnung vorgelesen

Zeuge 1:
Sr. K… N…

Zeuge 2:
Dr. M… Z… „.

Nach dem Tode der Erblasserin reichte die Beteiligte zu 1) das von den Zeugen 1 und 2 unterzeichnete Testament bei dem Nachlassgericht ein. Nach einem Hinweis des Nachlassgerichtes an die Beteiligte zu 1) vom 2.1.2014, dass das von ihr eingereichte Testament formunwirksam sein dürfte (Bl. 10[…]


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