Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 2 Sa 1167/08
Urteil vom 16.03.2009
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2008 – 5 Ca 3259/08 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, Arbeitgeberin des Beklagten seit dem Jahr 1984, begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis des Beklagten durch dessen Kündigung nicht vor dem 31.12.2008 geendet hat. Zum 01.05.1990 stellten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage. Hierin heißt es unter § 2 Vertragsdauer:
1. Dieser Vertrag beginnt am 01.05.1990. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gelöst werden. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. …
Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass diese vertragliche Regelung nur für eine Kündigung durch die Arbeitgeberin anwendbar sei. Für ihn gelte nach wie vor die gesetzliche Regelung, die zum Kündigungszeitpunkt die Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende beinhalte. Deshalb habe seine Kündigung vom 24.03.2008 das Arbeitsverhältnis schon zum 30.04.2008 beendet. Zur Auslegung der arbeitsvertraglichen Klausel beruft sich der Beklagte auf eine schriftliche Erklärung des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten vom 05.02.2008 mit folgendem Inhalt:
“ … Mir war es damals sehr wichtig, Sie langfristig an das Unternehmen zu binden. Ich wollte Ihnen mit dieser langen Kündigungsfrist zum Ausdruck bringen, wie wichtig Sie für das Unternehmen sind. Diese lange Kündigungsfrist hat also den Zweck, Sie vor einer kurzfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor einer knappen Kündigungsfrist zu bewahren. …“
Das Arbeitsgericht hat die vertragliche Regelung dahingehend ausgelegt, dass auch für den Beklagten die Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende einzuhalten sei. Es hat die Erklärung des Zeugen S für unmaßgeblich gehalten und die weitere vom Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung ebenfalls als unberechtigt angesehen, so dass das Arbeitsverhältnis erst mit dem 31.12.2008 geendet habe. Mit der dagegen vom Beklagten eingelegten Berufung vertieft dieser seine Rechtsansichten zur Auslegung des Arbeitsvertr[…]