BFH, Az: VI R 32/13 und VI R 33/13, Urteile vom 02.09.15
Leitsätze
Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2012 4 K 1970/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
I. Streitig ist, ob von der Krankenversicherung nicht getragene Krankheitskosten, insbesondere Zuzahlungen, als außergewöhnliche Belastungen von Verfassungs wegen ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer des Streitjahrs (2008) zusammenveranlagte Eheleute, erzielten einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 647.587 EUR. Die Kläger machten die nachstehenden Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 1.249,07 EUR im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend: 237,80 EUR für zahnärztliche Airflow Zahnreinigung (Ultrasonic-Scaler); 50 EUR für Zuzahlungen gemäß § 28 Abs. 4 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V); 17,49 EUR für Laboratoriumsmedizin; 150,69 EUR für eine Arztrechnung; 250,25 EUR für einen Zweibettzimmerzuschlag im Klinikum M; 289,26 EUR an das Klinikum M; 102,52 EUR an das Klinikum Y; 60 EUR Zuzahlung für einen stationären Krankenhausaufenthalt; 91,06 EUR Aufwendungen für Medikamente, davon 15 EUR Zuzahlungen. Diese von der Krankenversicherung nicht übernommenen Aufwendungen seien –so die Kläger– zwangsläufig entstanden; sie seien ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vollständig auszunehmen. Das folge auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) zum von Verfassungs wegen zwingenden Sonderausgabenabzug der Krankenversicherungsbeiträge und ungeachtet dessen, dass den Klägern auch ohne Berücksichtigung dieser hier streitigen Aufwendungen noch ein zu versteuerndes Einkommen über […]