VG Freiburg (Breisgau) – Az.: 4 K 2157/11 – Beschluss vom 08.12.2011
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts L. vom 29.09.2011, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, die Gerätehütte und das Fundament auf dem Grundstück Flst.-Nr. …, Gemarkung M., zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand des Grundstücks im Bereich der Gerätehütte bzw. des Fundaments der Umgebung entsprechend wieder herzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, (in der Sache) aber unbegründet.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Landratsamt begegnet in formell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auch die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (vgl. hierzu statt vieler – ausführlich – VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.11.2011 – 10 S 2740/11 -, m.w.N.). Das Landratsamt hat hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass der Antragsteller ansonsten eine (formell und materiell) baurechtswidrige Anlage über längere Zeit nutzen könnte und dadurch Vorteile gegenüber einem rechtstreuen Bürger hätte, dass ihm aufgrund eines ihm übersandten Faltblatts die (baurechtliche) Unzulässigkeit seines Vorhabens bewusst gewesen sei und er deshalb in Kenntnis des Risikos des Rückbaus gehandelt habe und dass während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die Gefahr bestehe, dass andere potentielle Bauwillige sich auf sein Bauvorhaben berufen könnten. Diese Begründung ist, da es sich bei § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich um eine formelle Rechtmäßigk[…]