Für einen Notausgang bzw. Noteingang, der teilweise von Kunden auch als Eingang benutzt wird, und der eigentlich erkennbar nicht für den Publikumsverkehr bestimmt ist, gelten die Verkehrssicherungspflichten eines Geschäftsinhabers nur eingeschränkt. Wird der Bereich vor dem Notausgang bzw. Noteingang regelmäßig kontrolliert und gesäubert, müssen in diesem Bereich nach Auffassung des Amtsgerichts München keine Warnschilder aufgestellt oder Rutschmatten ausgelegt werden, wenn der Bereich durch Reinigungsarbeiten noch feucht ist. Rutscht ein Benutzer des Notausgangs/Noteingangs aufgrund des nassen Bodens aus und verletzt er sich hierbei, so stehen ihm keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsinhaber zu (Amtsgericht München, Urteil vom 18.11.2013, Az.: 191 C 17261/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Autorechtonline.de LG Aschaffenburg, Az.: 32 O 461/13, Urteil vom 09.10.2015 I. 1. Das Versäumnisurteil vom 31.1.2014 wird aufgehoben. 2. Sowohl die dem vorgenannten Versäumnisurteil zugrundeliegende Ursprungsklage gemäß dem Klageschriftsatz vom 4.11.2013, als auch die Klageerweiterung vom 9.7.2015 werden jeweils abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der […]