Frage der Fahreignung und der Fehlerhaftigkeit der Angabe der Rechtsgrundlage
Die Frage der Fahreignungsfeststellung und der Fehlerhaftigkeit der Angabe der Rechtsgrundlage für eine Begutachtungsaufforderung steht im Zentrum des verhandelten Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 6 L 1742/20). Die Hauptproblematik besteht in der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins durch den Antragsgegner, welche vom Antragsteller angefochten wurden.
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Bewertung der sofortigen Vollziehung
Im ersten Schritt des Urteils prüft das Gericht die Ordnungsgemäße Ausführung der sofortigen Vollziehung. Dazu wurde der Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Privatinteresse des Antragstellers auf eine Aussetzung abgewogen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung führt dazu, dass das private Interesse an einer Aussetzung höher wiegt.
Untersuchung der Gutachtenanordnung
Die Gutachtenanordnung, auf welcher die Entziehung der Fahrerlaubnis basiert, wurde als fehlerhaft identifiziert. Die angegebene rechtliche Grundlage ist nicht relevant. Die Anordnung richtet sich nach dem Einruhrkonsum von Drogen und ordnet eine Haaranalyse an. Ein bloßer Besitz von Betäubungsmitteln reicht allerdings nicht aus. Zusätzlich benötigte Anhaltspunkte fehlten in diesem Fall.
Problem der Rechtsgrundlage
Die Fehlerhaftigkeit der Gutachtenanordnung zieht weitere Konsequenzen nach sich: Die in der Aufforderung genannte fehlerhafte Rechtsgrundlage kann im Verlauf des Verfahrens nicht durch eine andere ersetzt werden.
Insgesamt liefert dieses Urteil wichtige Erkenntnisse und Richtlinien bezüglich der Feststellung der Fahreignung und der Bedeutung korrekter Rechtsgrundlagen in diesem Kontext. Die Komplexität und das hohe Potential für rechtliche Unstimmigkeiten unterstreichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung aller Aspekte im Rahmen von Entziehungen der Fahrerlaubnis. […]
Das vorliegende Urteil
VG Düsseldorf – Az.: 6 L 1742/20 – Beschluss vom 12.11.2020
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 5228/20 geführten Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. August 2020 wird hinsichtlich der Entzi[…]