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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werklohnforderung – Keine Fälligkeit ohne Abnahme des Werks

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LG Frankenthal, Urteil vom 10.09.2015, Az: 6 O 233/12
1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Werklohnforderung.

Die Klägerin betreibt einen Malerbetrieb. Die Beklagten sind Eigentümer des Hausanwesens Straße in Ort in ungeteilter Erbengemeinschaft und haben die Klägerin mit einer energetischen Sanierungsmaßnahme beauftragt. Die Klägerin hat hierzu mit Datum vom 10.02.2010 ein Angebot über Fassadendämmung und Betonsanierung abgegeben. Die Beklagten haben dieses Angebot angenommen. Eine ausdrückliche Abnahme des Werkes hat nicht stattgefunden. Mit Rechnungen vom 04.03.2011 stellte die Klägerin den Beklagten insgesamt einen Betrag von 69.485,80 € in Rechnung. Die Beklagten leisteten bereits vor Rechnungstellung und auch davor Abschlagszahlungen. Ein Betrag von 16.635,83 € steht nach wie vor offen.

Die Klägerin behauptet, es liege jedenfalls eine abnahmefähige Werkleistung vor. Die Leistung sei insgesamt mangelfrei erbracht. Soweit die Beklagten rügten, dass die Sockelausbildung nicht entsprechend dem Angebot erfolgt sei, sei die Art der Ausführung nachträglich beauftragt worden. Die Anbringung des Oberputzes sei angeboten aber nicht ausgeführt und nicht berechnet worden, weil auf Wunsch der Beklagten dort Fliesen angebracht werden sollten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Replik vom 17.08.2012 (Bl. 84 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 08.11.2012 (Bl. 159 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.635,83 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit 04.04.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, die Werkleistung sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Eine abnahmefähige Werkleistung liege schon deswegen nicht vor, weil kein zulässi[…]


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