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Einen Fitnessstudiobetreiber/Inhaber treffen hinsichtlich der vorhandenen Trainingsgeräte hohe Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. LG Coburg, Urteil vom 03.02.2009, Az.: 23 O 249/06). Wird ein Mitglied aufgrund eines mangelhaften Gerätes verletzt, so haftet der Fitnessstudiobetreiber/Inhaber diesem auf Schadensersatz. Besitzt der Fitnessstudiobetreiber/Inhaber nicht das notwendige technische Verständnis, um die vorhandenen Geräte selbst in kurzen Intervallen zu überprüfen oder zu kontrollieren, so muss er hierfür Fachpersonal beschäftigen oder Dritte beauftragen.[…]