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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (außerordentliche) – Meinungsfreiheit im Betrieb?

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 584/04
Urteil vom 24.11.2005

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 11. August 2004 - 4 Sa 961/04 - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Februar 2004 - 28 Ca 32904/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine außerordentliche Kündigung der Beklagten.
Der Kläger trat 1986 in die Dienste der beklagten Bankgesellschaft. Er ist Gründungsmitglied einer im Jahre 2000 ins Leben gerufenen Arbeitnehmerinitiative „F“, die inzwischen auch konzernfremde Mitglieder hat. Sie unterhält eine Internetpräsenz, in der sich im fraglichen Zeitraum (Mitte 2003) Rubriken wie „Schwarzes Brett“ als Diskussionsforum und „Newsletter“ sowie eine elektronische Zeitung („Wirbelwind“) befanden, die über spezielle Zugangsdaten ausschließlich für Konzernmitarbeiter zugänglich waren.
Der Kläger ist seit dem Jahre 2000 ordentliches Betriebsratsmitglied. Er wurde im Mai 2002 über die Liste „F“ wiederum in den Betriebsrat und am 24. September 2003 zu dessen Vorsitzendem gewählt. Bis August 2003 verlief das Arbeitsverhältnis beanstandungsfrei.
Die Beklagte geriet im Zusammenhang mit Ereignissen, die in der Öffentlichkeit unter dem Begriff „B“ kontrovers diskutiert wurden, in beträchtliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahre 2002 eine Sanierungsvereinbarung abgeschlossen. Danach sollten mehrere hundert Arbeitnehmer soweit möglich „einvernehmlich und sozialverträglich“ ausscheiden. Um die erstrebte Personalreduzierung zu erreichen, führte die Beklagte so genannte Trennungsgespräche. Im Frühjahr und Sommer 2003 ließ sie Personalmitarbeiter, Leitungskräfte und auch Mitglieder des Betriebsrats über das Führen von Trennungsgesprächen schulen bzw. informieren. Die Beklagte machte eine Broschüre mit dem Titel „Trennungsgespräche wirksam führen“ zugänglich, in der es ua. wie folgt heißt (grafische Gestaltung wie im Original; M = Mitarbeiter; GF = Gesprächsführer/in):
„Die Praxis hat gezeigt, dass der konkrete Ablauf eines Trennungsgespräches von drei Hau[…]


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