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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaufvertrag – Nacherfüllung und Vertragsrücktritt

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 8 U 494/07
Urteil vom 29.05.2008

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8.5.2008 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.8.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 450/05 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der B. L. F. S. GmbH (nachfolgend: Leasinggeberin) nach Rücktritt vom Kaufvertrag über einen auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises in Anspruch.

Der Kläger bestellte am 27.1.2005 bei der Beklagten einen zum Preis von 107.178,– EUR. Käufer des Fahrzeugs war die Leasinggeberin, mit der der Kläger einen Leasingvertrag abschloss, nach dessen Bedingungen die Leasinggeberin dem Kläger ihre Ansprüche wegen Sachmängeln gegen die Beklagte zur Geltendmachung im eigenen Namen abtrat. Das Fahrzeug wurde am 15.4.2005 an den Kläger ausgeliefert.

Nachdem am 13.5.2005 die Frontscheibe des Fahrzeugs gerissen war, brachte der Kläger das Fahrzeug am 23.5.2005 zu der Beklagten, die die Frontscheibe austauschte und eine lose Fußleiste reparierte. Darüber hinaus beanstandete der Kläger matte Flecken und Schlieren im Lack, ein fehlerhaftes Getriebe und eine mangelhafte Motorleistung (vgl. Reparaturauftrag GA 13).

Am 27.6.2005 verbrachte der Kläger das Fahrzeug erneut zur Beklagten, wobei hinsichtlich des von dem Kläger nach wie vor monierten Getriebefehlers (zu starker Übergang der einzelnen Gänge des Automatikgetriebes) ein Reparaturversuch vereinbart wurde. Anfang Juli 2005 vereinbarten die Parteien einen Termin für den Einbau eines neuen Getriebes auf den 12.7.2005, bei dem auch die von dem Kläger weiterhin beanstandeten matten Stellen und Schlieren im Lack nochmals überprüft und gegebenenfalls durch Aufpolieren behoben werden sollten.

Am 12.7.2005 brachte der Kläger das Fahrzeug zu der Beklagten. Im Reparaturauftrag für d[…]


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