Rechte und Pflichten bei der Mietvertragskündigung
In Deutschland ist es nicht ganz so simpel, ein bestehendes Mietvertragsverhältnis einfach so zu kündigen. Es wäre zwar sicherlich aus der Sicht des Mieters wunderbar, mit dem Finden einer neuen Wohnung direkt das alte Mietvertragsverhältnis zu kündigen, allerdings haben beide Vertragsparteien des Mietvertragsverhältnisses sowohl Rechte als auch Pflichten und müssen sich zudem an gesetzliche Rahmenkriterien im Zusammenhang mit der Kündigung halten. Diese Rahmenkriterien gelten dabei sowohl für die Vermieter als auch für die Mieter, denn auch ein Vermieter kann das Vertragsverhältnis nicht so ohne Weiteres einfach kündigen. Überdies muss in diesem Zusammenhang auch eine Kündigungsfrist beachtet werden, welche jedoch sehr stark an die Art der Kündigung gekoppelt ist.
[toc]
Benötigen Sie Hilfe im Mietrecht? Gerne beraten und vertreten wir Sie in mietrechtlichen Angelegenheiten. Jetzt Ersteinschätzung anfordern.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Der Gesetzgeber unterscheidet zunächst zwischen der ordentlichen (fristgerechten) und der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung. Die ordentliche Kündigung kann jederzeit ausgesprochen werden, während es hingegen für die außerordentliche Kündigung schon triftige Gründe geben muss. Sollte ein Mieter die ordentliche Kündigung aussprechen, so bedarf diese Kündigung keiner Begründung. Der Vermieter jedoch braucht für die Kündigung zwingend ein sogenanntes berechtigtes Interesse.
Die ordentliche Mietvertragskündigung im Detail
Im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung muss zwingend die gesetzliche Frist sowie auch die vom Gesetzgeber vorgegebene Schriftform eingehalten werden. Eine Kündigung via Telefon oder per E-Mail wird von dem Gesetzgeber als nicht wirksam angesehen, da die Schriftform bei diesen beiden Kündigungsvarianten nicht eingehalten wird. Damit die Kündigung ihre rechtliche Wirkung entfalten kann ist es zwingend notwendig, dass die kündigende Partei diese Kündigung auch eigenhändig mit einer Unterschrift versieht. Sollten mehrere Parteien als nur der Vermieter und der Mieter als Vertragspartei angesehen werden, so müssen auch dementsprechend alle entsprechenden Vertragsparteien die Kündigung unterschreiben.
Sollten mehrere Mieter in der Mietwohnung als Mietparteien eingetragen sein entfaltet die Kündigung nur dann ihre rechtliche Wirkung, wenn alle Mieter diese Kündigung auch unte[…]