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Bußgeldverfahren – Lesbarkeit der richterlichen Urteilsunterzeichnung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 675/19 (398/19) – Beschluss vom 27.12.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 4. September 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 4. September 2019 gegen den straßenverkehrsrechtlich mit Fahrverbot bereits vorbelasteten Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h (nach Toleranzabzug), begangen am … 2018 gegen 14:50 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … auf der Bundesautobahn … bei km …, Fahrtrichtung Autobahndreieck …, ein Bußgeld in Höhe von 440,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet.

Gegen diese Entscheidung, die in Abwesenheit des von der Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen, jedoch in Anwesenheit des Verteidigers ergangen ist, hat der Betroffene mit dem am 9. September 2019 bei Gericht angebrachten Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach der am 23. September 2019 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 11. Oktober 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet, dabei die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Der Betroffene ist insbesondere der Ansicht, dass das schriftliche Urteil nicht mit einer den Anforderungen des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG genügenden richterlichen Unterschrift versehen ist. Zudem habe sich das Bußgeldgericht nicht hinreichend mit der Vorwerfbarkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung auseinandergesetzt, da sich an Verkehrsschildern widersprüchliche Streckenangaben befunden haben sollen und ein Zusatzschild mit „Straßenschäden“ den örtlichen Begebenheiten nicht entsprochen habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 4. September 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückzuverweisen. Dem Betroffenen wurde über seinen Verteidiger rechtliches Gehör gewährt, dabei die vorläufige Senatsauffassung bekannt gegeben, dass die richterliche Unterschrift unter dem angefochtenen Urteil noch den Anforderungen des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO genügen könne. Hierauf hat der […]


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