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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Sperrfristverkürzung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

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LG Hildesheim – Az.: 26 Qs 179/11 – Beschluss vom 20.12.2011

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Verurteilten abgelehnt, die zehnmonatige Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die es mit Strafbefehl vom 10. März 2011 (rechtskräftig seit 26. März 2011) gegen den Verurteilten verhängt hatte, vorzeitig aufzuheben.

In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die von dem – bereits in erheblichem Umfang mit Verkehrsstraftaten in Erscheinung getretenen – Verurteilten vorgelegte Bescheinigung .. über Beratungsgespräche bei der B. … nicht die Annahme rechtfertige, dass Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet sei. Der Verurteilte sei wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer – zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe – verurteilt worden. Dieses Delikt sei nicht in dem Maße wie andere Straßenverkehrsgefährdungsdelikte mit der verkehrspsychologischen Einstellung des Fahrers verknüpft. Vielmehr handele es sich in aller Regel um schlichte Verbotsübertretungen, die ihre Ursache regelmäßig nicht schwerpunktmäßig in verkehrspsychologischen Defiziten hätten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten Bescheinigung.

Mit der sofortigen Beschwerde trägt der Verurteilte vor, dass er durch die Beratung bei der B.. Einsicht in die inneren und äußeren Bedingungen seines Verhaltens gewonnen habe und es angemessen beurteilen könne. Die Rückfallwahrscheinlichkeit werde vom – fachlich hinreichend befähigten – psychologischen Berater als gering beurteilt. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, Fahren ohne Fahrerlaubnis sei anders als andere Verkehrsstraftaten nicht im gleichen Maße mit der verkehrspsychologischen Einstellung des Täters verknüpft, finde im StGB keine Grundlage. Die Sperrfrist sei abzukürzen, wenn sich neue Tatsachen fänden, die ihn als nicht mehr ungeeignet erscheinen ließen. Dies sei durch die 21 – jeweils einstündigen – Beratungsgespräche beim B.. nach der letzten Verurteilung der Fall, mit der er eine risikobewusstere Einstellung entwickelt habe.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen.

II.

Die nach §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 StPO zulässige und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Kammer teilt zwar im Ausgangspunkt die Auffassung[…]


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