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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebung der PKH-Bewilligung

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Zusammenfassung: Kann die bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) aufgehoben werden, wenn der Antragssteller eine Adressänderung dem zuständigen Gericht nicht mitteilt? Welche Pflichten treffen den PKH-Berechtigten im Zusammenhang mit einem Umzug gegenüber dem Gericht? Wie kann sich der Antragssteller gegen eine Aufhebung der PKH durch das Gericht aufgrund der Tatsache, dass eine Adressänderung nicht mitgeteilt wurde, zur Wehr setzen?

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Ta 147/15
Beschluss vom 02.09.2015

Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.06.2015, Az. 2 Ca 276/14, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren.
Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien im Wesentlichen über die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung. Das Hauptsacheverfahren wurde durch Prozessvergleich vom 25.03.2014 erledigt, der zum 12.04.2014 rechtswirksam wurde. Mit Beschluss vom 07.04.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger auf dessen Antrag hin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten unter einer Ratenzahlungsanordnung von monatlich 65,00 €. In der vom Kläger am 01.04.2014 ausgefüllten, unterschriebenen und zum PKH-Heft gereichten amtlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde der Kläger unter lit K über die Rechtsfolgen einer nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung einer Anschriftenänderung belehrt. Mit an den Kläger persönlich gerichteter Verfügung vom 30.03.2015 forderte das Arbeitsgericht den Kläger zur ratenweisen Begleichung der Prozesskosten in Höhe von insgesamt 2.040,22 € auf und setzte den Beginn der monatlichen Ratenzahlungen auf den 01.05.2015 fest. Diese Aufforderung kam mit dem postalischen Vermerk „Empfänger verzogen. Einwilligung zur Weitergabe der neuen Anschrift liegt nicht vor“ zurück. Mit gerichtlichen Verfügungen vom 10.04.2015 und 04.05.2015 hat das Arbe[…]


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