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Haarwildunfall – Beweispflicht des Autofahrers

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 7 U 100/01
Verkündet am 23.01.2002
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – Az.: 2-23 O 386/00

In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung des Klägers gegen das am 08.03.2001 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2001 für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 20.390,14 Euro (entspricht 39.879,64 DM).
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt, abgewiesen.
Dem Kläger steht aus der bestehenden Teilkaskoversicherung kein Anspruch auf Entschädigung zu, denn er hat den ihm als der darlegungs- und beweispflichtigen Partei obliegenden Nachweis nicht führen können, dass der Schaden an seinem Fahrzeug durch den Zusammenstoß mit Haarwild verursacht worden ist (§ 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b AKB). Hierfür reicht es nicht aus, dass es zwischen dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug und dem Spuks, der zum Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG zählt zu einer Berührung gekommen ist (vgl. OLG Frankfurt in VersR 1985.851) erforderlich ist vielmehr, dass der Schaden durch den Zusammenstoß mit dem Haarwild verursacht worden ist (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.). Diese Kausalität wäre, da der Schaden durch Schleudern gegen einen Baum eingetreten ist, nur gegeben, wenn das Schleudern auf den Zusammenprall mit Haarwild zurückzuführen wäre. Hierfür hat der Kläger jedoch keinen geeigneten Beweis angetreten, insbesondere kann ersieh nicht eines Anscheinsbeweises bedienen, denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass eine Kollision mit einem Jungfuchs geeignet ist, einen PKW von der Straße abkommen zu lassen (vgl. OLG Karlsruhe in r + s 1993.450). Ein vom Kläger beantragter Ortstermin kann ke[…]


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