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Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments – Wirksamkeit früherer Verfügungen

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OLG München, Az.: 31 Wx 335/16, Beschluss vom 24.07.2017

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 05.08.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussbeschwerde vom 30.11.2016 wird zurückgewiesen.

3. Von den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer 95%, die Anschlussbeschwerdeführer 5%.

4. Der Beschwerdeführer hat die den Beteiligten zu 2 und 3 erwachsenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 95% zu erstatten, im Übrigen tragen die Beteiligten die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde jeweils selbst.

5. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Foto: Yastremska / Bigstock

Die Erblasserin ist am 14.10.2009 verstorben. Der Beteiligte zu 1 war ihr Ehemann, die Beteiligten zu 2 und 3 die gemeinsamen Kinder.

Die Erblasserin hatte mit dem Beteiligten zu 1 zwei gemeinschaftliche Testamente errichtet. Im Testament vom 8.6.1999 setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. In dem Testament vom 22.6.2009 setzten sich die Ehegatten ebenfalls gegenseitig zu Alleinerben ein und beriefen die gemeinsamen Söhne zu Erben des Letztversterbenden.

Nach dem Tod seiner Ehefrau ging der Beteiligte zu 1 am 23.12.2015 eine eingetragene Partnerschaft ein, in deren Folge er mit notarieller Urkunde vom 8.1.2016 die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 aus dem Testament vom 22.6.2009 wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten angefochten hat.

In dieser Urkunde heißt es auszugsweise:

„Mit wirksamer Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung der Kinder in dem gemeinschaftlichen Testament entfallen auch sämtliche letztwilligen Verfügungen von Todes wegen, die hierzu wechselbezüglich sind. Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll. Steht die Schlusserbeneinsetzung der Kinder im Verhältnis zur Erbein[…]


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