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Leitungswasserschaden und Wechsel der Gebäudeversicherung – Welche Versicherung muss leisten?

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OLG Hamm, Az.: 20 W 19/15, Beschluss vom 20.07.2015
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 07.04.2015 aufgehoben.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom 16.12.2014 gewährt. Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt I aus N2 beigeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines im Mai 2014 angezeigten Leitungswasserschadens an ihrem Gebäude N-Weg in N2 in Anspruch.

Die Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten bestand schon zugunsten der Voreigentümerin, Frau T, bei der Beklagten. Diese veräußerte das Gebäude mit notariellem Kaufvertrag vom 22.07.2010 an die Klägerin, die die Versicherung bei der Beklagten ab dem 21.09.2010 mit der Police ######### und unter Fortgeltung der VGB 2008 fortsetzte (Bl. 88 ff).

Nach Anzeige eines am 30.06.2012 eingetretenen ersten Leitungswasserschadens kündigte die Beklagte die Versicherung mit Wirkung zum 12.01.2013.

Im Mai 2014 zeigte die Klägerin den streitgegenständlichen zweiten Leitungswasserschaden an einem Heizungsrohr im Badezimmer an. Die Beklagte lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 14.05.2014 ab, weil der Schaden vor Beginn des Vertrages eingetreten sei. Die Klägerin ließ darauf zwei Gutachten der Sachverständigen B erstellen, aus denen sich ergibt, dass der zweite Leitungswasserschaden vor mehreren Jahren eingetreten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten vom 12.08. (Bl. 16 ff) und 02.10.2014 (Bl. 44 ff) verwiesen. Die Beklagte blieb bei ihrer Leistungsablehnung.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, der Leitungswasserschaden sei in den Jahren 2007 bis 2008 und damit in der Zeit entstanden, in der die Beklagte als Gebäudeversicherer eintrittspflichtig gewesen sei. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei gem. § 95 VVG berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, die sich aus dem Versicherungsverhältnis der Voreigentümerin ergeben.

Sie hat Prozesskostenhilfe beantragt für die Anträge,

1.       festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr aus dem Versicherungsvertrag ############ für den bei der Beklagten unter der VS-Nr. ######### geführten Ver[…]


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