Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 U 24/11 – Urteil vom 15.07.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 7. Zivilkammer, Einzelrichter – vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe geleistet haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.355 € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (BI. 174 ff. d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Symbolfoto: Von Vadim Rodnev/Shutterstock.comDas Landgericht Bremen – 7. Zivilkammer – hat mit Urteil vom 24.02.2011 die Klage abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 02.03.2011 zugestellte Urteil hat diese am 18.03.2011 Berufung eingelegt; die Berufungsbegründung wurde am 28.04.2011 eingereicht. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.02.2011 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an die Klägerin 13.355,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2009 aus 6.129,39 € und seit Rechtshängigkeit aus 7.226,28 € und ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2009 sowie weitere 1.561,28 € zu zahlen und
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für künftige Schäden haften, die der Klägerin aufgrund des Bruches des rechten Handgelenks infolge des Sturzes vom 13.08.2008 in der Straßenbahn der Beklagten zu 2. entstehen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und treten dem Berufungsvorbringen entgegen.
Wegen des Berufungsvorbringen der Parteien wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28.04.2011 (Bl. 197 ff. d.A.) und […]