Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az: 14 Sa 811/09 – Urteil vom 02.11.2009
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.06.2009 – 7 Ca 515/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Klausel eines Altersteilzeitvertrages, die den Kläger verpflichtet, während der Arbeitsphase eintretende Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Krankengeldbezug zur Hälfte nachzuarbeiten.
Der am 26.01.1953 geborene Kläger, der keiner Gewerkschaft angehört, ist seit ca. 25 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist eine Rechtsschutzversicherung mit Sitz in Düsseldorf. Die Parteien schlossen am 18.12.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.01.2013 auf der Grundlage des sog. Blockmodells. Es war eine Arbeitsphase von zweieinhalb Jahren und eine anschließende Freistellungsphase von gleicher Dauer vorgesehen. Während der Altersteilzeit sollte der Kläger – bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden in der Arbeitsphase – eine monatliche Vergütung in Höhe von 50 % seines bisherigen Bruttoarbeitsentgelts und zusätzlich eine Aufstockungszahlung erhalten. Die Altersteilzeit des Klägers begann dann entgegen der vertraglichen Regelung erst am 01.03.2008.
In der Altersteilzeitvereinbarung heißt es in dem hier interessierenden Teil wie folgt:
„§ 6 Regelung für den Fall der Krankheit
1. Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet die ARAG Entgeltfortzahlung nach den für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden Bestimmungen (§ 2 Abs. 7 ATzA).
2. Bei einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase muss der Zeitraum des Krankengeldbezuges grundsätzlich zur Hälfte nachgearbeitet werden. Dadurch verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase nach hinten. Das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses bleibt hiervon unberührt.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ausfertigung des Vertrages verwiesen (Bl. 4 ff. d.A.).
Nach Beginn der Altersteilzeit bezog der Kläger während längerer Krankheitszeiten vom 14.04. bis 20.06.2008, vom […]