AG Hattingen – Az.: 13 VI 108/18 – Beschluss vom 23.07.2018
Der Erbscheinsantrag vom 08.03.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Erblasserin war im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Beteiligten zu 1) in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Diese zweite Ehe wurde geschlossen am 24.09.1975. Aus dieser zweiten Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Die Erblasserin war in erster Ehe verheiratet mit dem Beteiligten zu 4). Diese erste Ehe wurde im Jahr 1972 geschieden. Aus der ersten Ehe der Erblasserin sind zwei Kinder, die Beteiligten zu 2) und 3), hervorgegangen.
Am 22.08.1968 errichtete die Erblasserin mit ihrem damaligen Ehemann – dem Beteiligten zu 4) – ein notarielles gemeinschaftliches Testament (UR.-Nr. … des Notars ), in welchem sie gemeinsam mit dem Beteiligten zu 4) wie folgt verfügte:
„[…] Wir, die Eheleute […] setzen uns hiermit gegenseitig zu Vorerben unseres Nachlasses ein. Die wechselseitige Vorerbeneinsetzung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gem. §§ 2100 ff BGB.
Zu unseren Nacherben bestimmen wir übereinstimmend die aus unserer gemeinsamen Ehe hervorgegangenen und noch hervorgehenden Kinder zu gleichen Anteilen.
Wir bestimmen hiermit ausdrücklich, dass im Falle einer späteren erneuten Eheschließung eines der beiden Erblasser die aus einer solchen Ehe evtl. hervorgehenden Kinder als Nacherben nicht in Frage stehen.
In unserer derzeitigen gemeinsamen Ehe sind geboren
1. […]
2. […]
Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Ableben des Längstlebenden beider Erblasser, und zwar bezüglich des beiderseitig verbleibenden Nachlasses […].“
Am selben Tage vereinbarten die Erblasserin und der Beteiligte zu 4) mit notariellem Vertrag Gütertrennung (UR.-Nr. … des Notars ). Hinsichtlich des Inhaltes der Urkunde wird Bezug genommen auf Bl. 27-30 d.A.
Mit notarieller Urkunde vom 08.03.2018 stellte der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins nach gesetzlicher Erbfolge, welcher ihn als Erben nach der Erblasserin zu 1/2 Anteil ausweist. Der Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, die Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 2)-4) im notariellen gemeinschaftlichen Testament vom 22.08.1968 seien durch die Scheidung der ersten Ehe der Erblasserin gem. §§ 2268 Abs. 1, 2077 BGB unwirksam geworden, so dass letztlich die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.
Gegen den Erbscheinsantrag vom 08.03.2018 wenden sich die Beteiligt[…]