OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 29/14
Urteil vom 24.06.2015
Leitsatz: Der Betreiber einer Autowaschanlage ist dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden. Ist die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete Pkws eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet (hier: Renault Wind & Day TCe 100), haftet der Betreiber der Waschanlage für Schäden (im Fall: Abriss des serienmäßigen Spoilers) am Fahrzeug durch den Waschvorgang.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.01.2014 – 2 O 6/13 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.020,09 € zu zahlen, mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.12.2012.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.01.2013.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Renault Wind Night & Day TCe 100. Es handelt sich bei dem Fahrzeug um eine Cabrio-Limousine, die serienmäßig mit einem Heckspoiler aus Kunststoff ausgestattet ist. Am 22.11.2012 brachte der Kläger sein Fahrzeug zur Beklagten, die in Freiburg eine Tankstelle mit einer Waschanlage betreibt. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der Waschanlage, bei der es sich um eine sogenannte Portalwaschanlage handelt, waschen. Nach Beendigung des Waschvorgangs wies das Fahrzeug Schäden auf. Durch den Waschvorgang war der Heckspoiler abgerissen[…]