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Verkehrsunfall bei Parken im absoluten Halteverbot – Mithaftung

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AG Bremen
Az: 25 C 357/13
Urteil vom 06.12.2013

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.
Nachdem die Beklagte zu 2) dem Kläger bereits 80 % seines Schadens ersetzt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagten.
Unstreitig trifft die Beklagten das überwiegende Verschulden an dem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist; deshalb hat die Beklagte auch bereits den überwiegenden Teil des Schadens ersetzt.
Gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beteiligten Unfallbeteiligten erforderlich, denn der Unfall ist nicht durch ein für den Kläger unabwendbares Ereignis verursacht worden. Vielmehr hätte der Kläger den Schadenseintritt vermeiden können, indem er es unterließ, sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot abzustellen. Der Kläger muss sich deshalb die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, welche mit 20 % nicht überbewertet ist, entgegenhalten lassen. Das Klägerfahrzeug war unstreitig im absoluten Halteverbot gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 StVO abgestellt. Vorbeifahrende Fahrzeuge, wie auch der Beklagte zu 1) waren aufgrund der eingeschränkten verbleibenden Fahrbahnbreite gezwungen, die durchgehende Fahrstreifenbegrenzung zu überfahren und dem Gegenverkehr durch Ausweichmanöver den ihm gebührenden Vorrang zu verschaffen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein derartiger Halteverstoß in der Regel zumindest zu einer Mithaftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr führt (KG, VM 1991, 52; OLG Köln, VersR 1988, 725, 726; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1991, 3288; LG Kiel, Urteil vom 27. September 2001 – 7 S 64/01 -, juris, AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2003, 39 C 157/02), Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl. 2013, Rdnr. 294). Dies ist auch im vorliegenden Fall zu bejahen. Bei dem Sielwall handelt es sich um eine verkehrsreiche Straße, welche nur je einen Fahrstreifen in jeder Fahrtrichtung aufweist, die an der Unfallstelle, näml[…]


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