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Fahrzeugkaufvertrag – unwirksamer Gewährleistungsausschluss

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LG Bielefeld – Az.: 1 O 243/17 – Urteil vom 01.02.2019

I.   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.062,65 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2017, Zug um Zug gegen Rücknahme des PKW Jaguar S-Type 2.7 d, Fahrgestellnr. XXX, zu zahlen.

II.   Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Jaguar S-Type 2.7 d, Fahrgestellnr. XXX, in Verzug ist.

III.   Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 1.029,35 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2017 zu zahlen.

IV.   Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages nebst Aufwendungs- und Schadensersatz.

Unter dem 02.12.2016 erwarb der Kläger beim Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 12.700,00 EUR und zu einem Km-Stand von 109.474 km. Zur Erstellung des Kaufvertrages wurde ein Formular für Unternehmerkäufe verwendet, wonach „der Käufer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit […] unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel […]“ das Fahrzeug bestellte. Unter „Garantie“ hieß es: „Der Käufer erwirbt zusätzlich eine Garantie der Gesellschaft: 1 Jahr Garantie S. vermittelt“. Das Fahrzeug war zuvor mit einem Km-Stand von 99.800 km beworben worden. Im Rahmen des Erwerbs wurde vereinbart, dass an dem Fahrzeug noch einige – im Einzelnen streitige – Arbeiten durchgeführt werden sollten. Am 16.12.2016 holte der Kläger das Fahrzeug ab. Zugleich wurde ihm ein Ersatz-Checkheft übergeben, dessen einzige Eintragung mit Datum vom 18.05.2016 einen km-Stand von 109.516 km aufwies.

Mit Datum vom 16.12.2016 unterzeichnete der Kläger eine vom Zeugen D. vorgelegte „Zusatzvereinbarung“, wonach er erkläre, den Kauf „wie bereits in der verbindlichen Bestellung vereinbart, in Ausübung seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als …. vorzunehmen.“ Weiter hieß es darin: „In dem Zusammenhang wurde auch eine Reduzierung des Kaufpreises in Höhe von: … vereinbart.“

Am 23.12.2016 war im Kühlsystem des Fahrzeugs ein Rohr undicht. Nach Absprache mit dem Zeugen D. wurde dies vom KfZ-Meisterbetrieb T. behoben, wofür dieser dem Kläger 163,86 EUR in Rechnung stellte.

M[…]


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