AG Arnstadt, Az: 22 C 276/14
Urteil vom 17.06.2015
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4529,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Die Klägerin war Eigentümerin des Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Lkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen …, welche zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert waren. Am … gegen 0.45 Uhr fuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Pkw … auf der Bundesautobahn … von E… in Richtung … In Höhe Km 89.500 befanden sich auf der linken Fahrbahn die Reste eines Lkw-Reifens. Da der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges gerade einen weiteren Lkw auf der rechten Fahrspur überholte, war ein Ausweichen nicht möglich. Der klägerische Pkw überfuhr die Reifenreste. Dabei wurde das Fahrzeug beschädigt. Der Geschäftsführer der Klägerin beendete den Überholvorgang und ließ sein Fahrzeug in Richtung Standstreifen ausrollen. Er hielt hinter einem bereits stehenden Lkw an. Dabei handelte es sich um das Beklagtenfahrzeug. An diesen Lkw war der mittlere, linke Reifen des Sattelanhängers geplatzt. Die Reifenkarkasse befand sich nunmehr auf der linken Fahrspur und wurde vom klägerischen Fahrzeug überfahren. Aufgrund der Beschädigung des Pkws der Klägerin entstanden Reparaturkosten in Höhe von 13.803,01 €, worauf die Beklagten lediglich 10.352,26 € zahlten. Weiterhin entstandenen Kosten in Höhe von 66,60 € für die Vermessung des Fahrzeuges. Die Beklagten erstatteten darauf lediglich 49.95 €. Für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens musste die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin 1121,60 € netto aufbringen. Davon bezahlten die Beklagten lediglich 841,20 €. Ausweislich des Sachverständigengutachtens entstand ein merkantiler Minderwert in Höhe von 2500,00 €. Die Beklagten erstatteten lediglich ein Betrag in Höhe von 1875,00 €. Aufgrund des Unfalls hatte die Klägerin 600,00 € Abschleppkosten zu zahlen. Die Beklagten leisteten lediglich 450,00 € an die Klägerin. Auf die geforderte allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € zahlte die Beklagte nur 18,75 €. Mit dieser Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 4534,05 €. Die Klägerin trägt unter anderem vor: Der Geschäftsführer der Klägerin sei mit dem Pkw … mit einer maximalen Geschwindigkeit von 100-130 km/h auf der Bundesautobahn gefahren. Vor ihm sei der Lkw der Beklagten, der vom Beklagten zu 1) gesteuert worden sei, gefahren. Plötzlich sei der mittlere linke Reifen des Sattelanhängers geplatzt. Der Reifen bzw. seine Fetzen seien in die Luft geflogen und unmittelbar vor dem klägerischen Fahrzeug gelandet. Der Fahrer des klägerischen Pkw habe keine Chance gehabt, noch auszuweichen, da neben ihm ein weiteres Fahrzeug gewesen sei….