Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermieter muss Schädlinge in vermieteter Wohnung beseitigen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Frankfurt – Az.: 33 C 1888/21 (93) – Beschluss vom 21.06.2021

Der Antragsgegnerin wird – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – gemäß §§ 921, 935, 938, 940 ZPO, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB geboten, den Bettwanzenbefall in der Wohnung der Antragstellerin in der … Straße .., … in 60326 Frankfurt am Main durch nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu beseitigen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1724,28 EUR festgesetzt.
Gründe
(Symbolfoto: sopf/Shutterstock.com)

Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 16.6.2021, durch eidesstattliche Versicherung ihres Lebensgefährten … vom 16.6.2021 sowie durch Vorlage des Schriftverkehrs zwischen den Parteien ist glaubhaft gemacht, dass die Wohnung der Antragstellerin massiv von Bettwanzen befallen ist. Zwei Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom 16.4.2021 und 21.4.2021 blieben ohne Erfolg. Mutmaßlich hat die Antragstellerin den Bettwanzenbefall bei Aufenthalten in der Wohnung eines betagten Mieters im zweiten Obergeschoss, um den sie sich gekümmert hat, in ihre Wohnung eingeschleppt.

Die Antragsgegnerin hat die Bettwanzenbekämpfung durch Wärmebehandlung in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 19.5.2021 hat sie die Durchführung der Arbeiten davon abhängig gemacht, dass sich die Antragstellerin für 3-4 Tage in Eigeninitiative und auf eigene Kosten ein Ausweichquartier sucht. Die Antragstellerin wird in diesem Schreiben ferner aufgefordert, einige nicht mehr benötigte Haushaltsgegenstände und Möbelstücke fachgerecht zu entsorgen oder mit der Firma … auf eigene Rechnung eine Vereinbarung über die Desinfektion zusätzlicher Möbel und Gegenstände in einer externen Hitzekammer zu treffen. Weiterhin fordert die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Unterzeichnung eines Aufklärungsschreibens der Firma …. Dem Gericht liegen insofern ein Aufklärungsschreiben Bearbeitungsstand 5.3.2020 sowie ein weiteres Aufklärungsschreiben vom 29.4.2021 vor. Das erstgenannte Schreiben hat die Antragstellerin offensichtlich schon per Unterschrift am 8.2.2021 bestätigt, dies ergibt sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.5.2021. Das weitere Aufklärungsschreiben[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv