BGH, Az.: VI ZR 144/09
Urteil vom 02.03.2010
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen hat, wurde das Fahrzeug des Klägers, ein Pkw Typ Wartburg 353, Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W, beschädigt. Die Beklagte hat Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 1.250,00 € geleistet. Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.212,90 €, der Differenz zu den Nettoreparaturkosten von 2.462,90 €. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben; um das beschädigte Fahrzeug adäquat wieder herzustellen, sei es erforderlich, für insgesamt 2.950 € einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Der Geschädigte könne bei Beschädigung einer Sache grundsätzlich Naturalrestitution begehren (§ 249 BGB). Insoweit komme nicht nur die Reparatur der beschädigten Sache, sondern im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens auch die Ersatzbeschaffung einer gleichwertigen Sache in Betracht. Der Wiederherstellungsaufwand werde begrenzt durch den Aufwand, den ein wirtschaftlich Denkender und Handelnder an der Stelle des Geschädigten betreiben würde. Eine Reparatur sei unwirtschaftlich, wenn ihre Kosten 130% des Fahrzeugwertes vor dem Unfall überschritten. In einem solchen Falle sei trotz technischer Möglichkeit der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs von einer Zerstörung der Sache auszugehen. Soweit die Wiederherstellung der beschädigten Sache nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei, sei der Geschädigte auf den Entschädigungsanspruch […]