OLG Karlsruhe, Az.: 4 U 14/14, Urteil vom 11.04.2014
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.12.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 3, 4 Nr. 11,8 Abs. 1 UWG besteht nicht, da die beanstandeten Klauseln die Vertragspartner der Beklagten nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen, insbesondere nicht intransparent sind.
Einseitige Preisanpassungsklauseln sind – sofern sie nicht bereits den Tatbestand des § 309 Nr. 1 BGB erfüllen – nur zulässig, wenn das Recht des Verwenders zur einseitigen Preisanpassung dem aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB folgenden (formularmäßig nicht abdingbaren) Gerechtigkeitsgebot genügt, den Verbraucher auch im Übrigen nicht unangemessen benachteiligt und zudem hinreichend transparent ist (BGH BB 2013, 2443, 2446, Rz. 44).
Dem Gerechtigkeitsgebot entsprechen die vorliegenden Klauseln, da den Kunden der Beklagten die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle eingeräumt ist. Die Bestimmung eines neuen Vertragspreises erfolgt ausdrücklich (vgl. Ziff. 3.4 S. 1 der Bedingungen) nach billigem Ermessen, so dass der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 BGB ohne Zweifel eröffnet ist.
Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten auch im Übrigen nicht unangemessen. Das Äquivalenzinteresse bleibt bei den getroffenen Regelungen gewahrt, dem Kunden ist für den Fall der Preiserhöhung die Möglichkeit der Kündigung eröffnet und Reduzierungen der von der Beklagten an Dritte zu erbringenden Entgelte oder des Einkaufs- oder Produktionspreises kommen den Verbrauchern in gleichem Umfang und mit gleicher zeitlicher Verzögerung wie Erhöhungen zu Gute. Ebenso werden Erhöhungen der Berechnungsparameter und Vergünstigungen miteinander verrechnet. Der Modus der (einseitigen) Änderung der Entgelte für die zur Verfügung gestellten Versorgungsleistungen (Strom und Gas) ist hinreichend transparent dargestellt, da aus den Klauseln hervorgeht, dass das Entgelt sich verhältnismäßig zu den Kostensteigerungen der einzelnen Preisbestandteile erhöhen oder verringern soll (vgl. 3.4.). Der Anlass der Änderungen, nämlich bei Kostensteigerungen in den einzeln genannten Preisbestandteilen (Ziff. 3.1 und 3.3) od[…]