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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung einer Schwangeren – Benachteiligungsverbot

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ArbG Berlin, Az: 28 Ca 18485/14
Urteil vom 08.05.2015
I. Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten im Schreiben vom 18. Dezember 2014 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat.

II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.500,– Euro (eintausendfünfhundert 00/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2015 zu zahlen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 5.025,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um (wiederholte) Kündigung während Schwangerschaft trotz Kündigungsverbots (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG1) und um Geldentschädigung wegen Geschlechtsbenachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG2). – Vorgefallen ist dies:

I. Die (heute3) 31-jährige Klägerin trat im April 2014 unter Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit als „Rechtsanwaltsfachangestellte“4 (Kopie Arbeitsvertrag: Urteilsanlage I.) in die Dienste des Beklagten, der eine Anwaltskanzlei betreibt. Hier bezog die Klägerin zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei wöchentlich regelmäßig 30 Arbeitsstunden ein Monatsgehalt von 1.175,– Euro5 (brutto).

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Nachdem der Beklagte unter dem Datum des 11. Juni 2014 das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zu kündigen versucht, die Klägerin ihm jedoch rechtzeitig ihre seinerzeit bestehende Schwangerschaft angezeigt hatte, stellte die (zufällig) auch diesmal wieder befasste Kammer des Arbeitsgerichts Berlin im Vorprozess gleichen Rubrums (28 Ca 9310/14) durch Urteil vom 8. August 20146 (Kopie: Urteilsanlage II.) antragsgemäß fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien in Ermangelung vorheriger Konsultation der zuständigen Schutzbehörde nicht aufgelöst habe. In den Gründen verwies das Gericht auf das in § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG7 kodifizierte Kündigungsverbot8, dessen Text es im dortigen Urteil zugleich wörtlich zitierte9.

2. Unterdessen hatte die behandelnde Ärztin der Klägerin (wohl10) per 1. Juli 2014 zum Schutz des Schwangerschaftsverlaufs für die Zeit bis 13. Dezember 2014 – sechs Wochen vor der zum 25. Januar 2015 prognostizierten Entbindung – sogenanntes individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 […]


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