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Geringe Grenzwertüberschreitung BtM – Annahme eines minder schweren Falles

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BayObLG – Az.: 207 StRR 371/21 – Beschluss vom 14.09.2021

In dem Strafverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 7. Strafsenat – am 14. September 2021 einstimmig folgenden Beschluss

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 12. April 2021 im Rechtsfolgenausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck zurückverwiesen.
Gründe:
1. Die zulässige Revision erweist sich in dem noch zur Entscheidung des Senates stehenden Umfang auch als begründet.

a) Die Revision des Angeklagten war (wie sich bereits aus dem Revisionsantrag ergibt) wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Damit war allein dieser Gegenstand des Revisionsverfahrens, was die Generalstaatsanwaltschaft offensichtlich übersehen hat. Damit ist nämlich die von ihr begehrte Schuldspruchberichtigung ausgeschlossen (vgl. Löwe-Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rdn. 66; BeckOK-StPO/Wiedner, 40. Edition, § 354 Rdn. 44). An sich wäre eine solche allerdings geboten gewesen, denn für einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Besitz von Betäubungsmitteln und der Fahrt unter deren Einfluss, die zu einer Anwendung von § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2011, 4 StR 209/11, zitiert nach juris), fehlen hier ausreichende Feststellungen (vgl. z. B. BGH aaO: Transport der Betäubungsmittel vom Erwerbs- zum Wohnort).

b) Die Nachprüfung des Strafausspruches hat Erörterungsmängel des Amtsgerichts ergeben, die sich als sachlich-rechtliche Fehler des Urteils erweisen und verhindern, dass das Urteil sich insoweit auf tragfähige Grundlagen stützt.

aa) Die Rechtsfolgenbemessung ist zwar ureigene Aufgabe des Tatrichters und unterliegt einer nur eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die tatrichterlichen Erwägungen hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, solange und soweit der Rechtsfolgenausspruch einen angemessenen Schuldausgleich darstellt. Indessen prüft das Revisionsgericht nach, ob die tatrichterliche Rechtsfolgenentscheidung auf tragfähige Grundlagen gestützt ist und sich von rechtlich anerkannten Strafzumessungserwägungen hat leiten lassen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 337 Rdn. 34f.).

bb) Wie die Revision zutreffend aus[…]


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