LG Dresden, Urteil vom 27.11.2013, Az: 8 S 269/13
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Dresden vom 11.04.2013, Az.: 107 C 8507/12, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft durch Vorlage des vom Sachverständigen R. C., … Berlin, bzgl. des Wasserschadens vom 08./09.07.2012, Objekt: … 01277 Dresden – bei der Beklagten registriert unter der Schaden-Nr. 2012… – gefertigten, vollständigen Gutachten zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. .
IV. Die Revision wird – unbeschränkt – zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Sachversicherer die Einsicht in ein von diesem eingeholtes Schadensgutachten geltend.
Der Kläger betreibt in angemieteten Räumen des Gebäudes mit der postalischen Anschrift … in 01277 Dresden eine Sanitätsschule. Er unterhält bei der Beklagten eine Vielschutzversicherung (Nr. …). Sie umfasst in § 4 der Allgemeinen Bedingungen für die D. Vielschutzversicherung – AB Vielschutzversicherung – eine Sturmversicherung.
§ 4 der AB Vielschutzversicherung lautet u.a. (Bl. 57 d. A.):
3. Die Sturmversicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen
a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherten Sachen
b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft
c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden
4. Von der Versicherung ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
(…)
c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs[…]