Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 122/16 – Urteil vom 01.06.2017
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. August 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 12 O 13/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2011, abzüglich zweier Teilzahlungen in Höhe von 20.000 Euro am 13. Dezember 2011 sowie in Höhe von 10.000 Euro am 15. Februar 2012 zu zahlen;
2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.652,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2011, abzüglich am 13. Dezember 2011 gezahlter 2.839,24 Euro sowie am 15. Februar 2012 gezahlter 2.879,59 Euro, zu zahlen;
3. es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zukünftig jedweden materiellen und immateriellen Schaden, der auf das Unfallereignis vom 31. Juli 2010 in W…-R… zurückgeht, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder dritte Personen (zum Beispiel Arbeitgeber) übergeht, bzw. übergegangen ist;
4. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die durch die außergerichtliche Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 2.833,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 19,12% und die Beklagten als Gesamtschuldner 80,88%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 14,3% und die Beklagten als Gesamtschuldner 85,7%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe